In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die Tätigkeit eines Mandanten aus der Veräußerung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist.
Die Annahme einer Liebhaberei stellt sich in diesem Zusammenhang in der Praxis eher selten.
Nun hat der BFH mit Urteil vom 5.4.2017 X R 6/15 dennoch zu dieser Frage Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass die Anerkennung von Verlusten aus einem gewerblichen Grundstückshandel hohe Hürden überspringen muss.
Die Kernsätze der Entscheidung - mit denen sich der steuerliche Berater im Einzelfall auseinandersetzen muss - lauten wie folgt:
- Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus.
- Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen.
- Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen.
- Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur.
- Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei.