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BFH: Grundsatzentscheidung des IV. Senats zum gewerblichen Grundstückshandel
Der IV. Senat des BFH hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 30.9.2010 IV R 44/08 wieder einmal deutlich gemacht, wie eng er den Begriff „Zählobjekt“ im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels auslegt.
Demnach ist die Drei-Objekt-Grenze auch dann überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wird, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wird, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen werden.
Praxishinweis
Aus der Entscheidung des IV. Senats ist abzuleiten, dass einzelne „Zählobjekte“ sicherlich auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung über die Aufteilung in Wohn- und Gewerbeeinheiten nicht in derselben Urkunde, sondern zeitnah erfolgt.