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BFH: Grundsatzentscheidung zum gewerblichen Grundstückshandel
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06 entschieden, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen ist.
Darüberhinaus hat der X. Senat entschieden, dass der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und -pflichtig ist.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung erworben, kurz danach begonnen, diese sowohl baulich wie rechtlich in fünf Wohnungen zu teilen und den Miteigentumsanteil an der noch ungeteilten Wohnung vor Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in eine von ihm zu 100 % beherrschte GmbH eingebracht.
Die GmbH übernahm die Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen aus Anschaffungs und Herstellungskosten, gewährte ihm weitere GmbH-Anteile und räumte ihm eine Darlehensforderung ein.
In den fünf Jahren nach der Einbringung und Aufteilung veräußerte die GmbH alle Wohnungen.
Das Finanzamt hatte die Einbringung als steuerpflichtige Veräußerung des Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels beurteilt. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht.
Der X. Senat hat auf die Revision des FA das Urteil des FG aufgehoben. Nach den Umständen des Streitfalls hat der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Das Grundstück habe deshalb ab dem Erwerb zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört und sei im Wege der Einbringung an die beherrschte GmbH veräußert worden.