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BFH: Grundsatzentscheidung zum Zufluss einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Der VI. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 3.2.2011 VI R 66/09 klargestellt, dass der Anspruch auf eine Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfüher grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Somit ist der Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt gegeben.
In seiner aktuellen Entscheidung macht der VI. Senat des BFH jedoch deutlich, dass der Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, wenn die Fälligkeit aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Vereinbarung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart worden ist.
Der VI. Senat des BFH verweist in seiner Entscheidung auf die Grundsatzentscheidung des VIII. Senats des BFH vom 17.11.1998 VIII R 24/98, BStBl 1999 II, 223, nach der die zivilrechtlichen Regelungen in einem Anstellungsvertrag zwischen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und „seiner“ GmbH grundsätzlich auch im Steuerrecht beachtlich sind.