Mit vorläufig nicht rechtskräftigem Beschluss vom 3.5.2022 (Az. 8 V 246/22 GrE) hat das Finanzgericht Münster im AdV-Verfahren ebenfalls bejahrt, dass § 6a GrEStG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung ausgegliedert wird.
Damit wies das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung (Ländererlasses vom 22.9.2020 (BStBl. I 2020, 960, Tz. 2.1) zurück und gewährte wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides Aussetzung der Vollziehung.
Der Senat schloss sich dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 30.6.2021 (Az. 2 K 121/21, Revision anhängig Az. II R 2/22) an, das § 6a GrEStG bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung bereits für anwendbar gehalten hatte.
Da der BFH über die streitgegenständliche Konstellation noch nicht entschieden hat und Rechtsprechung und Verwaltung unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage vertreten, wurde die Beschwerde zum BFH zuglassen. Dieser hat nun das letzte Wort.