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BFH: Hausverwalter haben lediglich eine eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
Der BFH hat mit Urteil vom 10.3.2015, VII R 12/14 zur o.a. Rechtsfrage Stellung bezogen.
Demnach erlaubt § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte.
Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung.
Insofern sind ausschließlich Vorarbeiten einer Hausverwaltung zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.