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BFH: Keine Anwendung der 1 v.H.-Regelung für nachträgliche Umrüstung und Einbauten

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einzubeziehen ist. Nach Auffassung des VI. Senats des BFH liegt eine Sonderausstattung nur dann vor, wennn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet sei. Umrüstungskosten sind dmenach im Rahmen der 1 v.H.-Regelung nicht zu versteuern.

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