Der BFH hat mit Urteil vom 01. März 2021, IX R 27/19 zur vorstehenden Problematik eine klare Stellungnahme abgegeben.
Demnach gelten die folgenden Grundregeln: Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.
Der BFH hat sich hiermit gegen die anderslautende Regelung im BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21 gestellt.
Hiervon abzugrenzen sind selbstverständlich häusliche Arbeitszimmer, die im Rahmen von Gewinneinkünften genutzt werden.