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BFH kontra Finanzbehörden: Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Das Thema "der Inhalt der Rechnung" ist im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen immer wieder ein Thema zum Vorsteuerabzug.

Die Finanzbehörden vertreten hier häufig sehr realitätsferne Rechtsauffassungen, die teilweise durch die FG noch Unterstützung erfahren.

Genau zu diesen Verhaltensweisen bezieht der BFH nun mit seinem aktuellen Urteil vom 5.12.2018 XI R 22/14 Stellung.

Demnach steht es völlig außer Frage, dass das Recht zum Vorsteuerabzug erfordert, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

Entscheidend ist jedoch, dass es für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ankommt.

Dieser Frage waren jedoch weder das Finanzamt, noch das Finanzgericht nachgegangen. Aus diesem Grunde hat der BFH das Verfahren an das FG zurückverwiesen.

In einschlägigen Streitfällen, sollten die Verfahren daher im Sinne der klarstellenden Rechtsprechung des BFH betrieben werden.

Zudem kann der Entscheidung des BFH nahezu lehrbuchhaft entnommen werden, was ein Unternehmer als Leistungsempfänger unternehmen muss, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.

 


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