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BFH kontra Finanzbehörde: Gängige Vereinbarung der Verlustübernahme ist ausreichend für eine körperschaftsteuerliche Organschaft
Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 28.7.2010 I B 27/10, DStR 2010, 1777 entschieden, dass Vertragsklauseln, die insgesamt auf die Vorschrift des § 302 AktG verweisen und im weiteren Verlauf den Wortlauf des § 302 (1) AktG wiedergeben nicht schädlich für die Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sind.
Die Wiedergabe des Wortlautes des § 302 (1) AktG soll erkennbar der Beschreibung des Tatbestands der Verlustübernahme dienen. Sie ist daher – entgegen der Auffassung der OFD Rheinland – nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die vorangestellte umfassende Bezugnahme auf § 302 AktG relativiert und dessen Absätze 3 und 4 von der Einbeziehung in den Vertrag ausnehmen soll, vgl. auch Rödder, DStR 2010, 1218, 1219.