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BFH kontra Finanzbehörde: Verdeckte Einlage des Firmenwertes aus einem Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft
Der X. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 2.9.2008 X R 32/05 zu einer grundsätzlichen Frage Stellung bezogen, der in der Praxis häufig nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Umso bedeutsamer wird es sein, sich die konkreten Aussagen des X. Senats präzise anzuschauen, damit keine Beratungsfehler mit ggf. erheblichen negativen Auswirkungen für den Mandanten entstehen.
Der Übergang des Geschäftswerts setzt mithin voraus, dass das aufnehmende Unternehmen die geschäftswertbildenden Faktoren auf der Grundlage einer verfestigten Rechtsposition dauerhaft nutzen kann.
Nicht ausreichend ist eine verfestigte tatsächliche Nutzungsmöglichkeit oder der tatsächliche Verbrauch der geschäftswertbildenden Faktoren. Ansonsten wäre bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen regelmäßig bei längerer Dauer ein Geschäftswertübergang anzunehmen. Der Geschäftswert bleibt bei der Betriebsverpachtung im Ganzen aber regelmäßig im Verpächterunternehmen.
Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts ist demnach, ob dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens auch kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so geht der Geschäftswert auch über, wenn bei den Rechtsträgern des ursprünglichen Unternehmens und des Unternehmens, auf das die geschäftswertbildenden Faktoren übergehen, eine andere Vorstellung besteht oder zwischen ihnen eine vertragliche Regelung getroffen wird, dass der Geschäftswert zurückbleiben und pachtweise überlassen werden soll.