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BFH kontra Finanzbehörde: Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.9.2010 II R 54/09 entschieden, dass die Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 (1) S. 1 Nr 2 AO zu beurteilen ist und damit bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG zu erfolgen habe.
Der BFH lässt die verfahrensrechtlich Anrechnung der ausländischen Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG zu, obwohl die ursprünglich ergangenen deutschen Schenkungsteuerbescheide bereits bestandskräftig geworden waren.
Dabei stellt der BFH auf den Sinn und Zweck des § 21 ErbStG ab, Überschneidungen im internationalen Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden. Ferner verweist er auf § 34c EStG, denn hier stellt nach h.M. die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern ein rückwirkendes Ereignis dar.