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BFH: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Der BFH trifft eine m.E. viel zu komplizierte Entscheidung. Denn der BFH hatte die Frage in der Vergangenheit viel unkomplizierter entschieden. Demnach stellten kurzfristige Einlagen gar keine wirksamen Einlagen dar, vgl. BFH/NV 2003, 895. Die Anwendung des § 42 Ao hatte der BFH in der Vergangenheit somit elegant umgangen. In der jetzt aktuellen Entscheidung macht es sich der VIII. Senat des BFH m.E. daher viel zu schwer. Denn der BFH hat mit Urteil vom 21. August 2012 VIII R 32/09 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO ) darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden. Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch diese Vorschrift eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sog. Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Im Streitfall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern. Der BFH hat entschieden, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.

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