Der BFH hat mit Urteil vom 20. September 2022 (IX R 29/21) zugunsten der Kläger entschieden, dass Abfindungen an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnungen zum Zwecke von Renovierungsmaßnahmen sofort abziehbare Werbungskosten darstellen.
Damit widersprach er der Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 12. November 2021, Az: 4 K 1941/20 F) und der Finanzverwaltung, die diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen wollten.
Begründung des BFH:
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten setzen Aufwendungen für die bauliche Maßnahme an Einrichtungen des Gebäudes oder dem Gebäude selbst voraus
- Mieterabfindungen stellen jedoch keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen
- Auch wenn diese Aufwendungen mittelbar oder unmittelbar durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (mit-)veranlasst sind, unterfallen sie nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG