In der Praxis stellt sich häufiger die Frage, ob rechtswidrige Bescheinigungen der Gemeinden i.S.d. § 7h, i EStG im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Wir haben bereits in der Vergangenheit zu diesem Themenkomplex berichtet und Sie auf die Entscheidung des FG Thüringen aufmerksam gemacht, das hier negativ für den Steuerpflichtigen entschieden hatte.
Der BFH hat die Entscheidung des FG mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 17.4.2018 IX R 27/17 aufgehoben und darauf verwiesen, dass auch eine rechtswidrige Bescheinigung eine Bindungswirkung entfaltet.
In einschlägigen Streitfällen mit den Finanzbehörden sollten Sie nun auf die aktuelle Entscheidung des BFH verweisen.