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BFH: Nichteinbringung von Alt-Forderungen durch einen StB in eine Sozietät
Der VIII. Senat des BFH hat das BMF in einer sehr spannenden Fragestellung zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren aufgefordert.
Die Finanzbehörden vertreten in dem Verfahren die Auffassung, dass die bestehenden Forderungen bei der Einbringung einer Steuerberaterpraxis in eine Steuerberatersozietät im Rahmen der Ermittlung des Überleitungsgewinns in jedem Fall im Einbringungszeitpunkt versteuert werden müssen.
Diese Beurteilung sei unabhängig davon, ob der Einbringende seine Forderungen mit einbringt, im sog. Restbetriebsvermögen belasse oder sie ins Privatvermögen übernehmen will.
Der VIII. Senat des BFH sieht diese Frage als bisher nicht abschließend geklärt an, weil die Finanzbehörden die Entscheidung des BFH, die zu dieser Frage ergangen ist – Behandlung als Restbetriebsvermögen mit einer Besteuerung bei tatsächlichem Eingang der Forderungen, BFH/NV 2008, 385 – nicht im BStBl veröffentlicht haben.
Der VIII. Senat des BFH will diese Frage nunmehr offenkundig grundsätzlich klären, was sehr zu begrüßen ist. Hierbei ist sicherlich zu beachten, dass sich die beteiligten Senate des BFH in ihren bisherigen Äußerungen bereits relativ festgelegt haben und eine sofortige Besteuerung offenkundig ausschließen.