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BFH-Revision: Führt der Erwerb eigener Anteile zu einer Anteilsvereinigung beim Gesellschafter?

Nach dem Urteil des FG Münster vom 19.5.2022 (8 K 2516/20 GrE) kann eine Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann vorliegen, wenn eine GmbH eigene Anteile erwirbt und dies dazu führt, dass ein Gesellschafter nunmehr 95% der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile hält.

 

Die Klägerin war über die H-GmbH und über die X-GmbH insgesamt zu 94,74% an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die X-GmbH und die GmbH & Co. KG hielten umfangreichen Grundbesitz.

 

Als ein Mitgesellschafter sein Gesellschaftsverhältnis an der X-GmbH kündigte, erwarb die Gesellschaft die Anteile als eigene Anteile zurück.

 

Wie das FG Münster urteilte, wurden dadurch erstmals mindestens 95% der Anteile in der Hand der Klägerin vereint und Grunderwerbsteuer ausgelöst:

  • Für die grunderwerbsteuerliche Betrachtung werden die im Besitz der X-GmbH selbst befindlichen (eigene) Anteile nicht berücksichtigt.
  • Eine Anteilsvereinigung liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eigene Anteile erwirbt und dies dazu führt, dass ein Gesellschafter nunmehr mindestens 95% (im vorliegenden Fall 95,25%) der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile hält.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eigene Anteile bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung zu berücksichtigen sind, zugelassen. Sie wurde vom Kläger eingelegt. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

 

Einschlägige Fälle sollten daher offen gehalten werden.


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