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BFH Revision: Geht GmbH-Gewerbeverlust anteilig auf eine atypisch stille Gesellschaft über?

Durch Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einem Handelsgewerbe entsteht eine eigene stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft.

 

Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung zweier Gesellschafter an ihrer GmbH – welche vortragsfähige Gewerbeverluste nach § 10a GewStG in Höhe von rund 500.000 Euro aus der Zeit vor der Gründung der stillen Gesellschaft hatte – war strittig, ob der Gewerbeverlustvortrag der GmbH bei der atypisch stillen Gesellschaft absetzbar war. Die Beteiligung an dieser betrug jeweils 28,17 Prozent für die GmbH-Gesellschafter und 43,66 Prozent für die GmbH.

 

Mit Urteil vom 05.11.2021 hat das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 2364/21 G,F) entschieden, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Insoweit liegen trotz der Begründung der atypisch stillen Gesellschaft Unternehmens- und Unternehmeridentität vor.

 

Die Gewerbeverluste der GmbH konnten laut dem FG Münster daher in Höhe von 43,66 Prozent mit den Gewerbeerträgen der atypisch stillen Gesellschaft verrechnet werden. 

 

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist unter Az. IV R 25/21 beim BFH anhängig.


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