Der Kläger und Vorerbe hatte eine Erbquote von 52%, die Kinder der Erblasserin als deren Nacherben zusammen 48%. In der Erbmasse befanden sich zwei wertvolle Grundstücke und eine wertlose GmbH Beteiligung.
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung traten die Kinder ihr Nacherbschaftsrecht an den Kläger ab. Dieser erwarb im Zuge einer Erbauseinandersetzung die Erbanteile der Kinder gegen Entgelt. Wenig später veräußerte er das Grundstück.
Fraglich war, ob der Kläger die Erbanteile als Gesamtrechtsnachfolger und damit unentgeltlich erworben hatte und die Vorbesitzzeiten der Erblasserin fortgeführt hat oder ob es sich um eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG handelte.
Das FG München (Urteil vom 21.7.2021, 1 K 2127/20) bejahte den Verkauf als Spekulationsgeschäft.
- Keine Anschaffung liegt vor, wenn ein Gemeinschaftsvermögen im Wege einer Auseinandersetzung unter die Miterben entsprechend den Erbanteilen real geteilt wird und damit lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird.
- Eine Anschaffung liegt hingegen vor, wenn ein Miterbe entgeltlich einen Erbanteil eines anderen Miterben erwirbt und damit mehr erlangt als der Wert seines Erbanteils ausmacht. Es entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für den hinzuerworbenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen und damit auch an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.
Laut dem Finanzgericht wird nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht ein Anteil am Nachlass, sondern ein Anteil an einem Grundstück erworben. Insofern besteht Nämlichkeit zwischen dem erworbenem und dem veräußerten Wirtschaftsgut.
Ob diese von den zivilrechtlichen Gegebenheiten abweichende wirtschaftliche Betrachtung zulässig ist, hierzu ist nun die Revision unter Az. BFH IX R 13/22 angängig.