Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Beim BFH ist unter Aktenzeichen XI R 22/21 ein neues Verfahren zu der Frage anhängig, ob die nicht gesondert vereinbarte, mithin kostenfreie, Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder nicht.
Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen (Urteil vom 19.08.2021, 5 K 174/19), geht von steuerbaren entgeltlichen Leistungen zum Regelsteuersatz aus, da die Leistungen nicht unmittelbar Bestandteil der Beherbergungsleistung seien.
Hinweis: Zu der Frage des Steuersatzes bei nicht gesondert vereinbarten oder abgerechneten Leistungen von Beherbergungsbetrieben sind bereits unter Aktenzeichen XI R 34/20 und XI R 35/20 zwei BFH-Verfahren anhängig.
Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.