Wie das FG Köln am 10.6.2021 (Az. 7 K 2718/20) jüngst urteilte, handelt es sich bei einem Dritten zur Nutzung überlassenen Parkhaus erbschaftsteuerlich um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2 ErbStG. Dies gelte selbst dann, wenn das Parkhaus zum Zeitpunkt des Erbfalles an den Erben verpachtet war.
Das Gericht lehnte die Klage und die Sicht der Finanzverwaltung in den aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019) ab, wonach solche Grundstücksüberlassungen vom Verwaltungsvermögen rückausgenommen seien, bei denen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten würden (z.B. Beherbergungsbetriebe). Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf diese Richtlinie berufen.
Trotz Vorliegen eines ertragsteuerlich originär gewerblichen Unternehmens läge der Hauptzweck des Parkhausbetriebes in der Überlassung von Grundstücksteilen (Vermietung von Parkplätzen).
Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen BFH II R 27/21 anhängig.