Mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14) hatte das BVerfG den Zinssatz nach § 233a AO von 6 % p.a. ab 2019 für nicht mehr anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hatte daraufhin den Zinssatz auf 1,8% p.a. herabgesetzt.
Zu der Frage, ob auch bei der Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts 1,8% statt bisher 5,5% zugrunde zu legen sind, ist seit dem 20.7.2022 ein Verfahren beim BFH anhängig.
Da ein Nießbrauchsrecht bei einem niedrigeren Zinssatz als 5,5% höher bewertet würde, empfiehlt es sich in entsprechenden Fällen, Einspruch mit Bezug auf die anhängige Revision einzulegen.