Stellen an den Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zwecke der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofort abziehbare Werbungskosten dar?
Zu dieser Frage ist seit dem 21. Dezember 2021 unter dem Az. IX R 29/21 ein Verfahren beim BFH anhängig.
Im Urteilsfall hatte der Vermieter den Mietern für die vorzeitige Räumung insgesamt 35.000 Euro gezahlt, andernfalls wäre die beabsichtigte (Kern-)Renovierung umständlicher, aber technisch möglich gewesen. Diese Kosten machte dieser als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Die sanierte Immobilie war für ursprünglich 1.200.000 Euro (davon Gebäudeanteil 836.818 Euro) erworben und dann innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung für 615.000 Euro saniert worden. Somit war die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten überschritten. Das Finanzamt versagte deswegen den sofortigen Werbungskostenabzug.
Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung des Finanzamtes mit Urteil vom 12.11.2021 (Az. 4 K 1941/20 F) bestätigt und die Klage abgewiesen.
- Nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme seien als Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG zu verstehen.
- Auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (wie z.B. Kosten der Entmietung), fielen unter den Begriff.
- Die bisherige Rechtsprechung des BFH zu Abstandszahlungen sei auf den Fall nicht anzuwenden, da dort keine Renovierungsmaßnahmen vorgenommen wurden und anschaffungsnahe Herstellungskosten gegeben waren.
Das Gericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.