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BFH: Säumniszuschläge sind bei zu Unrecht versagter ADV vollständig zu erstatten!
Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2014 - V R 52/13 entschieden, dass Säumniszuschläge zu 100 V.H. zu erstatten sind, wenn in einem Streitfall die ADV zu Unrecht nicht gewährt worden ist.
Hintergrund der Entscheidung ist ein häufig anzutreffender Sachverhalt
Die Finanzbehörden verweigern in einem Rechtsstreit die Gewährung der ADV. Die Motivation dieser Ablehnung ist häufig auf objektiver Grundlage nicht nachvollziehbar.
Der Rechtsstreit mit den Finanzbehörden führt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Im Ergebnis gibt das Gericht dem Steuerpflichtigen in der Sache Recht.
Das Finanzamt setzt daraufhin Säumniszuschläge für die bestritten und durch den Steuerpflichtigen nicht geleisteten Steuerzahlungen fest.
Der BFH hat dieser Handlungsweise Einhalt geboten.
Mit seiner Entscheidung stellt er klar, dass die zu Unrecht nicht erfolgte ADV nunmehr zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge führt.