Fraglich war in der Entscheidung des BFH vom 13.7.2017 VI R 62/15, ob Geldbeträge, die der Ehemann von seiner Ehefrau erhalten und zunächst als Einlagen in seinem Betrieb behandelt hatte, abzuzinsen sind.
Im Streitfall wurde in den Folgejahren eine Bilanzberichtigung in der Weise durchgeführt, dass die unzutreffend als Einlagen ausgewiesenen Beträge als eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Ehefrau bilanziert wurden.
Hintergrund war, dass die Darlehensvaluta in 2006 geflossen war, die schriftlichen Darlehensverträge jedoch erst in 2008 geschlossen worden sind.
Nun stellte sich die Frage, ob die unverzinslichen Darlehen der Ehefrau im Betrieb des Ehemanns abzuzinsen sind.
Diese Frage hat der BFH in seiner Entscheidung positiv beantwortet, das die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standgehalten haben.
Soweit die Darlehen dem Fremdvergleich nicht standgehalten hätten, wäre das Darlehen als privates Darlehen zu behandeln gewesen. Die Frage der Abzinsung hätte sich in diesem Fall nicht gestellt.