Der X. Senat des BFH hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18 zu Verdruss bei Steuerberatern und Steuerpflichtigen beigetragen.
Er hat in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die bloße Absicht der Finanzbehörden, den Steuerpflichtigen durch ein Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzungen auslöst.
Hinzukommen muss nach Auffassung des X. Senats, dass die Handlung der Finanzbehörden objektiv fehlerhaft sind.
M.E. ist allein die Annahme durch den BFH, dass eine Strafschätzung gegeben ist, Anhaltspunkt dafür, dass die Schätzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ansonsten macht die Annahme einer Strafschätzung keinen Sinn.