Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18 die o.a. Klarstellung getroffen.
Der BFH folgt somit nicht – m.E. wenig überraschend – dem FG Düsseldorf, sondern schließt sich der Rechtsauffassung der Finanzbehörden im Grundsatzschreiben zu § 6 (3) EStG an.
Bei der konkreten Gestaltung derartiger Fallgestaltung bedarf es daher eine Feinabstimmung unter den Beteiligten, um die Buchwertfortführung nicht zu gefährden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-1-2021 werden wir Sie über die Entscheidung des BFH und die sich anbietenden Lösungswege informieren.