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BFH-Urteil zur Verjährung von Erbschaftsteuerfestsetzungen

Anders als bei Schenkungen kommt es bei Erbschaften für den Verjährungsbeginn bei versäumter Anzeige nicht auf die Kenntnis des Finanzamtes, sondern auf die Kenntnis des Erwerbers an.

Mit Urteil vom 27.04.2022 (II R 17/20) konkretisierte der BFH, wann eine solche Kenntnis des Erwerbers in Fällen der Erbeinsetzung vorliegt.

Zu einem Erbfall von 2003 gab es über Jahre Streitigkeiten darüber, wer Erbe geworden war. In 2012 stellte das Nachlassgericht die Erbenstellung fest. In 2017 wurde der Erbschein erteilt und 2018 die Erbschaftsteuer vom Finanzamt festgesetzt. Fraglich war, ob der Steueranspruch bereits verjährt war, denn die Erbschaft war weder angezeigt, noch eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden.

Urteil des BFH:

  • In der Regel liegt die sichere Kenntnis des Erwerbers im Zeitpunkt der Testamentseröffnung vor.
  • Bei Erbstreitigkeiten liegt sie spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Nachlassgerichtes vor.
  • Ob die Entscheidung des Nachlassgerichts angefochten wird, ist irrelevant.  

Sichere Kenntnis über die Erbenstellung lag im Urteilsfall mit der Entscheidung des Nachlassgerichts (hier 2012) vor. Mit Ablauf 2012 begann somit die 4-jährige Verjährung, die 2016 endete. Im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung war daher bereits Verjährung eingetreten.


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