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BFH: Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr

Der IX. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 27.1.2010 IX R 59/08 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen. Demnach können im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste auch dann in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum zugetragen werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung des BFH hilft in Fallgestaltungen der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG, wenn Honorare in einem VZ aufgrund der Anwendung des § 11 EStG zu erfassen sind und in einem späteren VZ zurückgezahlt werden müssen, in dem ansonsten keine bzw. nur noch geringe Einnahmen gegeben sind. In diesen Fallgestaltungen führt die Entscheidung zu einem steuerschonenden Ergebnis.

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