Der VIII. Senat des BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 17.5.2011 VIII R 1/08 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Freiberuflers behandelt werden können.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob durch die Einlage eines Wertpapierdepots in ein freiberufliches Unternehmen, ein Anwendungsfall des § 4 (4a) EStG verhindert werden kann.
Demnach reicht es nicht aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln finanziert sind, ein Ausweis in der Gewinnermittlung erfolgt oder eine Verpfändung für betriebliche Kredite erfolgt.
Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wertpapiergeschäfte Hilfsgeschäfte zur freiberuflichen Tätigkeit sind.
Hiervon geht der VIII. Senat beispielhaft dann aus, wenn ein Wertpapierdepot für betriebliche Schulden verpfändet wird und in seiner Verwendung derartig festgelegt ist, dass es aus der Sicht der finanzierenden Bank untrennbar Bestandteil eines Finanzierungskonzepts ist. Das Konzept muss dabei über die reine Verwendung des Depots als Sicherheit hinausgehen.