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BFH: Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Mietereinbauten

Der BFH hat mit seinem heute veröffentlichten  Urteil vom 13.11.2019, V R 5/18 grundsätzlich zu der o.a. Frage Stellung bezogen.

Demnach sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  • Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.
  • Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.

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