Der BFH hat sich in seinem Beschluss vom 13.11.2019 VIII S 37/18 mit der o.a. Frage auseinandergesetzt.
In diesem Beschlussfall, in dem der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, und in dem auch keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen für ein Fehlverhalten einzelner Gesellschafter getroffen waren, kam der VIII. Senat zu dem Ergebnis, dass erst bei Zufluss zu versteuern ist.
Der Beschluss des VIII. Senats ist u.E. überzeugend und zutreffend.
Er macht jedoch sehr deutlich, dass hier dringend die Notwendigkeit der Anpassung von Gesellschaftsverträgen besteht.