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BFH zu sog. cum/ex-Geschäften: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien - die Grundfrage bleibt offen!

Die Kernaussage des BFH Der BFH hat über die vieldiskutierte Rechtsfrage der "cum-ex-Geschäfte" entschieden, einem Handel von Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt, BFH, Urteil v. 16.4.2014 - I R 2/12. Der Hintergrund Über das Urteil hatte der BFH bereits in einer Pressemitteilung vor Zustellung an die Klägerin berichtet. Dieses ungewöhnliche Vorgehen spiegelt die Brisanz wider. Wie aus der Fachliteratur und der Wirtschaftspresse zu erfahren war, sind durch modellhafte sog. cum/ex-Geschäfte mit Aktien erhebliche Steuervorteile erzielt bzw. angestrebt worden, die bereits steuerstrafrechtlich verfolgt werden, bevor die steuerliche Beurteilung höchstrichterlich geklärt ist. Auch die Entscheidung des BFH bringt insoweit keine Klärung, weil das Urteil darauf gestützt wird, dass im Streitfall bei Zusammenschau des Vertragsgeflechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht übergegangen ist. Einer Äußerung dazu, ob eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt, hat sich der BFH enthalten. Die konkreten Aussagen des BFH Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder - wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat - nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt.

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