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BFH zu Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Die Kernaussage Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können auch in sog. Wegverlegungsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden, BFH, Beschluss v. 8.10.2014 - VI R 7/13. Der Hintergrund Mehraufwendungen für die Verpflegung können in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG a.F. bzw. § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG n.F.). Der Sachverhalt Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte bereits mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er zusammen mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei (sog. Wegverlegungsfall). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung macht der Kläger für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Der Kläger habe bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt - damit sei die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes bereits abgelaufen. Die einzelnen Aussagen des BFH Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu. Denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen. Der Hinweis Die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG a.F. dienen der Steuervereinfachung. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, nämlich ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Dementsprechend kommt es nach Ansicht des BFH gerade nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war.

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