Nach § 13a Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 10 S. 1 ErbStG wird ein Verschonungsabschlag in Höhe von 75 bzw. 100 Prozent für begünstigtes Betriebsvermögen gewährt. Dieser Verschonungsabschlag fällt jedoch rückwirkend anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) schädliche, gesetzlich definierte Ereignisse eintreten.
Der BFH (Urteil v. 1.7.2020, II R 19/18, Vorinstanz FG Nürnberg v. 26.4.2018, 4 K 571/16) hat nun zum Wegfall des Verschonungsabschlags bei bloßer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG Stellung genommen.
Im Urteilsfall waren am 2.6.2010 Kommanditanteile vom Vater auf die beiden Söhn vererbt worden. Ein Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG a.F. war bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigt worden. Am 1.6.2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet; im Januar 2015 wurden wesentliche Teile des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter veräußert. Das Finanzamt gewährte den Verschonungsabschlag lediglich für drei von fünf Jahren und setzte entsprechend die Erbschaftsteuer herauf. Mit der Klage wurde begehrt, dass der Verschonungsabschlag für 4 von 5 Jahren gewährt wird, da die Firma nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zunächst fortgeführt wurde.
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer KG (wie bei Kapitalgesellschaften) zur Auflösung der Gesellschaft führt. Ertragsteuerlich führt dies jedoch bei der KG – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, bei der eine Veräußerung gem. § 17 Abs. 4 S. 1 EStG fingiert wird – nicht zu einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 EStG.
Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft (im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft) führe demnach noch nicht zum nachträglichen anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlages. Erst die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Januar 2015 durch den Insolvenzverwalter sei schädlich gewesen. Der BFH sprach dem Kläger daher 4/5 des Verschonungsabschlages zu.