Im aktuellen Urteilsfall stritten die Beteiligten darüber, ob die für die Streitjahre noch nicht ausgezahlten aber rückgestellten Tantiemen vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – unabhängig von deren Auszahlung - als Arbeitslohn zu versteuern waren.
Der Geschäftsführerdienstvertrag enthielt folgende Regelung:
"Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit."
Aufgrund dieser Regelung bildete die GmbH Tantiemerückstellungen. Als 2013 und 2014 Teilbeträge ausgezahlt wurden, setzte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge an. Laut Urteil des BFH vom 12.7.2021 (Az. VI R 3/19 NV) zu Recht.
Begründung:
Fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist.