Stellt die Herabsetzung der Gegenleistung i.S.d. § 16 Abs. 3 GrEStG eine rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Die für die Änderbarkeit eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheides relevante Frage hat der BFH mit Urteil vom 22.7.2020 (Az. II R 15/18, Vorinstanz FG München vom 11.4.2018, Az. 4 K 103/18) entschieden.
Im Urteilsfall erwarb die Klägerin Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 7. August 2007 Grundvermögen. Der Kaufpreis war in voller Höhe zur Zahlung fällig. Allerdings war ein Kaufpreisanteil auf ein Notartreuhandkonto zu zahlen und erst an den Verkäufer (auszureichen, wenn bestimmte Bedingungen eintraten. Darüber hinaus verpflichtete sich die Käuferin / Klägerin, u.a. einen Großteil der Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Die Grunderwerbsteuer wurde im Oktober 2007 festgesetzt und im November wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Mit notariell beurkundetem Vergleich vom 24.2.2009 einigten sich die Parteien auf die Herabsetzung des Kaufpreises. Im September 2012 (und damit mehr als 4 Jahre später) beantragte die Klägerin die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides wegen nachträglicher Minderung des Kaufpreises. Es läge ein rückwirkendes Ereignis vor. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Auch der BFH sieht keinen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheides. Es läge kein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor. Ob einer nachträglichen Änderung eines Sachverhaltes rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimme sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Der Umstand dass einem Ereignis ertragsteuerlich Rückwirkung zukommt, ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend. Eine Herabsetzung der Gegenleistung i.S.d. § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs.1 S. 1 Nr. 2 AO.
§ 16 Abs. 3 GrEStG sei eine spezialgesetzliche Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG. Sie setze aber eine Antragstellung innerhalb der Festsetzungsfrist (im vorliegenden Fall beginnend mit Ablauf des Jahres 2007 und endend am 31.12.2011 voraus. Der Antrag der Klägerin sei – obwohl die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte – nicht innerhalb der Festsetzungsfrist und damit verspätet beantragt worden.