In einem aktuellen Urteil vom 1.12.2020 (Az. VIII R 40/18) hat der BFH zur Versteuerung bei Veräußerung einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft und zu der Frage Stellung genommen, ob der individuelle oder der Abgeltungssteuersatz zur Anwendung komme.
Ein angestellter Manager hatte in 2014 und 2015 Anteile an seiner Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft veräußert. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Veräußerungserlöse als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln seien.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Die kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber könne eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.
Indizien einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage:
- Der Arbeitsvertrag sieht keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vor.
- Der Arbeitnehmer erwirbt und veräußert die Beteiligung jeweils zum Marktpreis.
- Der Arbeitnehmer trägt das volle Verlustrisiko.
- Aus dem Arbeitsverhältnis sind keine besonderen Umstände erkennbar, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.
Keine Indizien für Arbeitslohn:
- Die Beteiligungen werden nur einem ausgewählten Kreis an Arbeitnehmer (z.B. angestellten Managern) angeboten.
- Die betreffenden Arbeitnehmer verfügen nicht über die vollen Beteiligungsrechte.
- Geringe Anschaffungskosten und somit geringes Verlustrisiko.
- Möglichkeit einer hohen Rendite.
Hinweis: Am gleichen Tage sprach der BFH auch ein Urteil zur Frage der Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Beraters (Urteil vom 1.12.2020, VIII R 21/17). Demnach führt der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört. Beteiligungen seien nicht betrieblich veranlasst, wenn sie gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht besäßen.