Im Urteilsfall waren im Jahr 2007 Grundstücke des Betriebsvermögens im Zuge der unentgeltlichen Übertragung vom Betriebsinhaber auf die Kinder ohne Entnahmebesteuerung ins Privatvermögen überführt worden. In 2016 (innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren) veräußerten die Kinder die entnommenen Grundstücke.
Strittig war die Höhe der Anschaffungskosten für Zwecke der Gewinnermittlung nach § 23 EStG. Die Kläger begehrten den Ansatz des Teilwertes zum Zeitpunkt der Entnahme; das Finanzamt setzte die fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zum Zeitpunkt der Entnahme an und kam zu einem entsprechend höheren Spekulationsgewinn.
Mit Urteil vom 6.12.2021 (IX R 3/21) entschied der BFH zu Ungunsten der Kläger:
- Als Anschaffung gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
- Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
- Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert der "angesetzte" Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG.