Der BFH hat mit Urteil vom 28.4.2021 VI R 50/17 entschieden, dass derartige Leistungen im Gegensatz zu solchen einer individuellen Grundstückszufahrt nicht grundstücks- und haushaltsbezogen sind.
Aus diesem Grunde können die Erschließungskosten für eine öffentliche Straße keine Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG finden.