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BFH zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Folgen der Veräußerung des erhaltenen Vermögens und der unentgeltlichen Zuwendung des Veräußerungserlöses

Der Urteilsachverhalt mit der negativen Beurteilung Der X. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 8.12.2010 X R 35/10 klargestellt, dass die Umschichtung des erhaltenen Vermögens – auch ohne Zustimmung des Vermögensübergebers – dem Grunde nach zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermögensübernehmer den Erlös zum Erwerb von anderem ausreichend ertragbringenden Vermögen verwendet. Wird hingegen der Erlös einem Anderen (hier dem Ehemann) unentgeltlich für dessen Betrieb zur Verfügung gestellt, so ist dies schädlich für die ursprüngliche Vermögensübergabe. Ab dem Zeitpunkt des schädlichen Handelns ist somit beim Vermögensübernehmer kein Sonderausgabenabzug mehr gegeben. Der Vermögensübernehmer hat ab diesem Zeitpunkt auch keine steuerbaren Leistungen mehr zu versteuern. Abwandlung des Sachverhalts mit einer positiven Beurteilung Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart gehabt hätten. In diesem Fall wäre die Ehefrau als Mitunternehmerin zu qualifizieren gewesen. Somit hätte sie den Veräußerungserlös in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen umgeschichtet.

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