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BGH: Ermittlung des Praxiswertes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der BGH hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 9.2.2011 X II ZR 40/09 zur o.a. Problematik Stellung bezogen. Demnach ist der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Aus diesem Grunde sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragsteuern abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

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