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BGH: Steuerberatungsgesellschaften als KG unter bestimmten Voraussetzungen doch im Handelsregister eintragungsfähig
Die Kernaussage
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister auch dann eingetragen werden, wenn die Treuhandtätigkeit nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt, BGH, Beschluss v. 15.7.2014 - II ZB 2/13.
Der Hintergrund
Nach bisher herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur konnte eine Gesellschaft nur dann als OHG oder KG im Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 105 Abs. 1 HGB).
Übte eine Gesellschaft gewerbliche (z.B. Treuhandtätigkeit) und nicht gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Steuerberatung) aus, so richtet sich die Einordnung als Handelsgewerbe danach, welche davon den Schwerpunkt bildet.
Nach berufsrechtlichen Regelungen (§ 49 Abs. 2 StBerG, § 27 Abs. 2 WPO) können OHGs und KGs als Steuerberatungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Der Streifall
Nach Gründung der W. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft wurde diese zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Als Gesellschaftszweck wurde die „?geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen - einschließlich der Treuhandtätigkeit?“ genannt.
Die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Registergerichts blieben erfolglos.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Rechtsbeschwerden zum BGH.
Die Aussagen des BGH
Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
Das Beschwerdegericht hat verkannt, dass § 49 Abs. 2 StBerG eine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach der Steuerberatungsgesellschaften bereits dann als Personenhandelsgesellschaften im Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch eine Treuhandtätigkeit auszuüben.
Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, aus der sich ableiten lässt, dass es der Gesetzgeber für die Eintragung im Handelsregister als ausreichend und als durch §´27 WPO und § 49 StBerG legitimiert ansieht, dass im Gesellschaftszweck einer WP- oder StB-Gesellschaft in der Form einer Personenhandelsgesellschaft Treuhandtätigkeiten lediglich als untergeordnete Tätigkeiten enthalten sind.
Der Hinweis
Noch im Jahr 2011 hatte der Senat für Anwaltssachen des BGH dies anders gesehen und eine überwiegende Treuhandtätigkeit - was in der Praxis kaum vorkommen dürfte - verlangt, BGH, Urteil v.18.7.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10).
Da diese Rechtsansicht dort für die ergangene Entscheidung nicht tragend war, bedurfte es hier keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen des BGH.