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Billigkeitsmaßnahmen bei pandemiebedingter Unterschreitung der Mindestlohnsumme durch Ländererlasse vom 30.12.2021

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 30.12.2021 eine lang ersehnte Billigkeitsregelung bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme infolge der Corona-Pandemie heraus gegeben.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG führt eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme verschuldensunabhängig zum rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags im Umfang der Unterschreitung.

In Zeiten von Corona, Kurzarbeit und Betriebsschließungen bedeutete dies ein erhebliches Nachversteuerungsrisiko für Erwerber unternehmerischen Vermögens.

Die Finanzverwaltung eröffnet für diese Fälle nun die Möglichkeit, eine abweichende Steuerfestsetzung oder einen Steuererlass zu erwirken, wenn die Lohnsummenunterschreitung allein wegen der Corona-Pandemie verursacht wurde. Denn dann führe die Gesetzesregelung zur sachlichen Unbilligkeit.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • die tatsächliche Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen enthält Lohnsummen aus dem Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022,
  • die Mindestlohnsumme wurde ausschließlich aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Corona-Pandemie unterschritten und
  • allein deshalb kommt es zu einer Nachversteuerung.

Dabei wird die Kausalität zwischen Corona-Pandemie und Unterschreiten der Mindestlohnsumme laut Ländererlass unterstellt, wenn

  1. in dem o.g. Zeitraum wurde die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten,
  2. für den o.g. Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt und
  3. der Betrieb gehört einer Branche an, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.

Sofern die Umstände zu 1. bis 3. nicht kumulativ vorliegen, sei im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden könne.

 

Hinweis:

Die vollständigen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind in DB 2022, 229 abgedruckt.


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