In der Vergangenheit wurde – auch aufgrund von unterschiedlichen Verwaltungsanweisungen – immer wieder darüber diskutiert, bis zum welchem Zeitpunkt bei Einbringungsfällen spätestens ein Buchwertfortführungsantrag gestellt werden muss.
Zu dieser Verwirrung haben insbesondere die beiden sehr widersprüchlichen Weisungen des LfSt Bayern vom 7.7.2014, DStR 2014, 1971 und vom 11.11.2014, DStR 2015, 429 beigetragen. Wobei man den Verfassern dieser Weisung allein bei der Wahl der Veröffentlichungsdaten einen gewissen Humor nicht absprechen kann.
Grund für dieses Zurückrudern der Finanzbehörden war sicherlich die Entscheidung des FG vom 22.10.2013 – 6 K 3548/12, EFG 2014, 235.
Diese Entscheidung des FG München hat der I. Senat des BFH nun mit seinem Urteil vom 15.6.2016 I R 69/15 bestätigt.
Demnach muss in den Fällen der Einbringung nach §§ 20, 24 UmwSt der Antrag auf Buchwertfortführung spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt gestellt werden.
Mit der „steuerlichen Schlussbilanz“ ist nach Auffassung des I. Senats des BFH die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist.
Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den steuerlichen Sonderregelungen entspricht.
Über die weiteren Details der Entscheidung werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2016 informieren.