Der BFH hat mit Urteil vom 12.02.2020 (Az. X R 8/18; Vorinstanz FG München, Urteil v. 18.01.2018 – 10 K 3036/16) zu der Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – speziell zur Vorlagepflicht von Unterlagen in elektronischer Form – Stellung genommen.
Der Beklagte ermittelte seinen Gewinn für die Jahre 2011 bis 2013 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ordnete für diese Jahre eine Außenprüfung an und forderte den Beklagten auf, den Fragebogen zum EDV-System auszufüllen und verlangte die Überlassung von nicht näher bezeichneten „Datenträgern“.
Gemäß Beklagtenseite wurde u.a. vorgetragen, dass er weder nach dem Handelsrecht noch nach § 141 der Abgabenordnung (AO) buchführungspflichtig sei. Digitale Daten, auf die bei der Außenprüfung zurückgegriffen werden könne, lägen nicht vor. Eine elektronische Kasse existiere nicht. Die Belege seien ausschließlich in Papierform archiviert worden.
Da der Beklagte jedoch freiwillig Bücher führte, machte das Finanzamt geltend, dass auch für freiwillig elektronisch geführte Unterlagen eine Vorlagepflicht bestehe, soweit die Unterlagen unmittelbar in die Gewinnermittlung einflössen und so für die Besteuerung von Bedeutung seien.
Der BFH entschied wie folgt:
- Da der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittele, sei er deshalb nur zur Übergabe bestimmter elektronischer Dateien an das FA verpflichtet.
- Es seien nur Aufzeichnungen aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist.
- Es sei bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen.
- Eine Vorlagepflicht des Steuerpflichtigen nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO bezöge sich regelmäßig auf die typischerweise erwartbaren Unterlagen. Dieser Pflicht würde bereits durch die Vorlage von Unterlagen in Papierform Genüge getan.
- Unterlagen und Daten, die "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind, gehörten nicht zu den unter die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO fallenden und folglich dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegenden Unterlagen und Daten.
Mangels Vorlagepflicht nach § 147 Abs. 6 AO verletzte der Kläger auch nicht seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er nur freiwillig elektronisch geführte Unterlagen dem Prüfer nicht elektronisch zur Verfügung stellt.