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BMF erlässt steuerliche Billigkeitsmaßnahmen wegen kriegsbedingt gestiegener Energiekosten

Mit Schreiben vom 5.10.2022 (IV A 3 - S 0336/22/10004 :001) hat das BMF unter dem Titel „Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“ ein Schreiben zum Umgang mit Herabsetzungsanträgen und Billigkeitsmaßnahmen herausgegeben.

Damit werden die Finanzämter angewiesen, die besondere Situation der Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen und den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll auszuschöpfen.

Unter anderem gilt:

  • Anträge auf Stundung fälliger Steuern, auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie auf Vollstreckungsaufschub sollen bis zum 31. März 2023 ohne strenge Nachweispflichten gewährt werden.
  • Über die Anträge soll zeitnah entschieden werden.
  • Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.
  • Zudem gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

 


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