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BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Zum Hintergrund des neuen BMF-Schreiben Nach etwas mehr als 19 Jahren seit ihrer Einführung hat das BMF mit seinem lange erwarteten Schreiben die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme mit dem Schreiben vom 14.11.2014 durch die GoBD abgelöst, der aktuellen Abkürzung für die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) sowie für den BMF-FAQ zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, die sich nun ebenfalls im GoBD-Schreiben wiederfinden, weil die bisherigen Stellungnahmen veraltet und technisch überholt sind. Nach Auffassung des BMF tritt durch die GoBD keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung ein. Es seien lediglich Aktualisierungen im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden. Zum Inhalt des neuen BMF-Schreibens Inhaltlich beschäftigen sich die GoBD mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, allgemeinen Anforderungen, wie die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit, dem Belegwesen, der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und dem internen Kontrollsystem (IKS), der Datensicherheit und der elektronischen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, dem Z1-/Z2- und Z3-Datenzugriff und der Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sowie Fragen der Zertifizierung und Softwaretestaten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben selbst.

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