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BMF-Schreiben zur Grundsatzentscheidung des I. Senats des BFH vom 17.7.2008 IR 77/06 - mit 2 Nichtanwendungsschreiben des BMF
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2009 zu drei grundsätzlichen Problemen Stellung genommen, die Gegenstand der Entscheidung des I. Senats gewesen sind.
Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft
Demnach folgt das BMF der Rechtsprechung des I. und IV. Senats des BFH dahingehend, dass die Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft als Veräußerung zu beurteilen ist, wenn die Übertragung teilweise gegen das Kapitalkonto (gemeint ist offensichtlich das Kapitalkonto I) und teilweise gegen die gesamthänderisch gebundene Rücklage erfolgt.
Das BMF-Schreiben vom 26.4.2004, BStBl I, 1190 wird insoweit aufgehoben. Für Übertragungsvorgänge vor dem 30.6.2009 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb im Sinne von § 24 Abs. 1 UmwStG 1995
Die Rechtsauffassung des BFH ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung zur Wiederherstellung der bisherigen Verwaltungsauffassung zum UmwStG 1995 (also Behandlung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i. S. d. § 24 UmwStG 1995) sowie im zeitlichen Anwendungsbereich des SEStEG nicht anzuwenden.
Bis zu dieser gesetzlichen Regelung ist eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i. S. d. § 24 UmwStG 1995 bzw. des UmwStG i. d. F. des SEStEG zu behandeln.
Aufgabe der finalen Entnahmetheorie
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden. Der BFH hat die jahrzehntelang von Rechtsprechung und Verwaltung angewendete sog. Theorie der finalen Entnahme ausdrücklich aufgegeben. Er begründet seine geänderte Rechtsauffassung im Ergebnis mit einer geänderten Auslegung des Abkommensrechts, wonach die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Inland in eine ausländische Betriebsstätte nicht (mehr) zu einem Verlust des Besteuerungsrechts an den im Inland entstandenen stillen Reserven führen soll. Deshalb bestehe kein Bedürfnis, den Vorgang als Gewinnrealisierungstatbestand anzusehen und es fehle an einer Rechtsgrundlage (während nach der früheren Rechtsprechung offenbar § 4 Abs. 1 EStG als ausreichend angesehen wurde).
Der Gesetzgeber geht hingegen mit der Aufnahme der gesetzlichen Entstrickungsregelungen im Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) von einer anderen Auslegung des Abkommensrechts aus. § 4 Abs. 1 Satz 3EStG i. d. F. des SEStEG beinhaltet - ausweislich der Gesetzesbegründung - „eine Klarstellung zum geltenden Recht. Der bisher bereits bestehende höchstrichterlich entwickelte und von der Finanzverwaltung angewandte Entstrickungstatbestand der Aufdeckung der stillen Reserven bei Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wird nunmehr gesetzlich geregelt und in das bestehende Ertragsteuersystem eingepasst.“ (BT-Drs. 16/2710 S. 28). Mit der Anknüpfung der Entstrickung an den Verlust oder die Beschränkung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts wird insbesondere der Fall der Überführung eines Wirtschaftsgutes von einem inländischen Betrieb in eine ausländische (DBA-)Betriebsstätte umfasst. Diese Auslegung des Abkommensrechts entspricht nicht nur den OECD-Grundsätzen (Kommentarzu Art. 7 OECD-MA 2005, Tz. 15), sondern auch der internationalen Verwaltungspraxis.
Im Vorgriff auf mögliche gesetzliche Regelungen sind für Überführungen und Übertragungenvon Wirtschaftsgütern vor Anwendung der Entstrickungsregelungen im SEStEG dieGrundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die gesetzlichen Entstrickungsregelungen des SEStEG (u. a. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG) werden von den Urteilsgrundsätzen nicht berührt.