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BMF veröffentlicht hohe Anforderungen zur Geltendmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Der Gesetzgeber hatte die im Entwurf zum JStG 2022 vorgesehene Streichung des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer letztlich nicht umgesetzt. Die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG gilt damit unverändert fort.

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (IV C 3 -S 2196/22/10006 :005) ein Anwendungsschreiben erlassen und die Hürden für die Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer und damit einer höheren Gebäudeabschreibung deutlich erhöht.

Maßgebliche Kriterien für eine kürzere Nutzungsdauer:

 

-       Technischer Verschleiß an der Tragstruktur des Bauwerks (Dachkonstruktion, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken, Fundament), die das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigen

-       Wirtschaftliche Entwertung durch endgültigen Entfall der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung,

sowie

-       Rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer begrenzen

 

Nachweiserfordernis für eine kürzere Nutzungsdauer:

 

Anders als der BFH, der in seinem Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19 NV) jede Darlegungsmethode zuließ und kein Bausubstanzgutachten für erforderlich hielt, verlangt das BMF nunmehr den Nachweis durch Vorlage

  • eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigengutachtens oder
  • eines Gutachtens eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen

 

Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten. Die bloße Übernahme der Restnutzungsdauer aus einem Verkehrsgutachten genügt nicht.

 

Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer treffen den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungspflichten.

 

 


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